Bislang war es nach BAG-Rechtsprechung selbstverständlich, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsantrag einreichen muss, damit der Urlaub zum Jahresende nicht verfällt. Das BAG entschied nun mit Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15, in europarechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG, dass den Arbeitgeber die Pflicht trifft, initiativ zu werden, damit der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Jahresurlaub – möglichst noch im Urlaubsjahr – auch verwirklicht. Arbeitgeber müssen deshalb Beschäftigte zuvor rechtzeitig und klar und deutlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen ist und ansonsten verfällt. Bis wann und in welcher Form der Hinweis des Arbeitgebers erfolgen muss, ließ das BAG in seiner Entscheidung weitgehend offen. Von Arbeitsrechtlern empfohlen wird entweder, hierüber mit der Lohnabrechnung monatlich zu informieren, oder einen entsprechenden schriftlichen Hinweis gegen Ende des dritten Quartals zu erteilen und in der Personalakte zu dokumentieren, und wenn der Arbeitnehmer dennoch keinen Urlaub beantragt, einen bestimmten Urlaubszeitraum zuzuweisen. Freundliches Erinnern, wie es bislang übliche Praxis war, reicht jedenfalls zur Vermeidung einer Ansammlung von Urlaubsansprüchen und mithin hohen Urlaubsabgeltungen bei Ausscheiden nicht mehr aus.

 

 

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