Kosten

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evor Sie einen Anwalt beauftragen, werden Sie sich möglicherweise absichern wollen, welche Kosten auf Sie zukommen.

Im günstigsten Fall sind Sie rechtsschutzversichert. Dann kommen in der Regel keine Kosten auf Sie zu (allenfalls tragen Sie die evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung). Zum Umfang des Rechtsschutzes und zur Erlangung der Deckungszusage können Sie unsere Beratung bzw. Unterstützung in Anspruch nehmen.

Sind Sie nicht rechtsschutzversichert, und Ihre Angelegenheit wird in Ihrem Sinne entschieden, trägt der Gegner (außer im arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz) auch Ihre Anwaltskosten sowie etwaige Gerichtskosten. Sollten Sie im Rechtsstreit unterliegen, werden Ihnen jedoch die Anwaltshonorare beider Parteien sowie etwaige Gerichtskosten in Rechnung gestellt bzw. auferlegt.

Die Höhe der Anwaltshonorare bemisst sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Auch schriftlich mit uns abzuschließende Honorarvereinbarungen sind gesetzlich zulässig. Sollten Sie genau wissen wollen, welche Kosten auf Sie zukommen, fragen Sie einfach unverbindlich an.

Was tun, wenn man nicht weiß, ob man einen Anwalt braucht?

Nach RVG betragen die Kosten für eine Erstberatung zwischen 25 und 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Eine Erstberatung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch gegen Vorlage eines Berechtigungsscheins möglich. Diese dient dazu, vorab die Aussichten Ihres Anliegens zu überprüfen. Durch die Erstberatung verpflichten Sie sich nicht, einen Anwalt zu beauftragen. Vielmehr dient sie dazu, dass Sie nicht aus Unsicherheit oder Unkenntnis Fristen oder Termine versäumen und Ansprüche verlieren. Sollten Sie im Gespräch mit dem Anwalt zu dem Schluss kommen, dass Sie Ihre Angelegenheit ohne anwaltlichen Beistand regeln können oder ein weiteres Vorgehen aussichtslos erscheint, fallen über die Beratungsgebühr hinaus keine weiteren Kosten an. Entschließen Sie sich dazu, uns das Mandat zu übertragen, wird die Beratungsgebühr auf die weiteren Anwaltskosten angerechnet, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.

Wie kann man das finanzielle Risiko gering halten?

Eine ausführliche Beratung entscheidet über das weitere Vorgehen, also darüber, ob das Anliegen des Mandanten außergerichtlich und gegebenenfalls gerichtlich weiterverfolgt wird.
Erscheint die Angelegenheit aussichtsreich, wobei auch die Beitreibbarkeit Ihrer Forderung beim Gegner beachtet werden sollte, kann für den Fall der Klageerhebung zugleich ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden, sofern die Voraussetzung der Bedürftigkeit gegeben ist.
Zudem besteht ab bestimmten Streitwerten die Möglichkeit der Prozessfinanzierung über Versicherungen außerhalb von Rechtsschutzversicherungen.

Hinweise

Beratungshilfe

Was tun, wenn man nicht das Geld für eine Erstberatung bzw. außergerichtliche Vertretung aufbringen kann?
Hier sieht das Gesetz eine Beratungshilfe vor, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er weder die Mittel für die Beratung aufbringen noch anderweitig Hilfe bekommen kann.

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Der Betroffene stellt bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe (das Antragsformular finden Sie unter der Rubrik SERVICE). Wird dem Antrag stattgegeben und Beratungshilfe bewilligt (in Form eines sog. Berechtigungsscheines), zahlt er dem Anwalt eine Gebühr von 15 Euro. Der Berechtigungsschein gilt für die Beratung durch einen Anwalt Ihrer Wahl.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.05.2009 – Az: 1 BvR 1517/08 entschieden, dass es den Antragstellenden nicht zumutbar ist, sich wegen einer Beratung an die Behörde zu wenden, deren Bescheid angegriffen werden soll. Somit muss entgegen der inzwischen verbreiteten Praxis der Amtsgerichte Beratungshilfe auch für Widerspruchsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten erteilt werden, auch wenn die Betroffenen nicht vorher selbst Widerspruch eingelegt haben.

Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe

Was tun, wenn man die Kosten für einen Rechtsstreit nicht aufbringen kann?
In bestimmten Situationen bietet die öffentliche Hand finanzielle Unterstützung in Form von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen an (die dem PKH-Antrag beizufügende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse finden Sie unter SERVICE).

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Voraussetzungen sind:

  • die Angelegenheit hat „hinreichende Aussicht auf Erfolg“
  • sie ist nicht „mutwillig“ und
  • der Antragsteller kann die finanziellen Mittel nicht oder nur zum Teil bzw. in Raten aufbringen

Auch mit Prozesskostenhilfe ist der Rechtsstreit für den Mandanten nicht zwingend kostenlos:

  • Je nach finanzieller Situation kann das Gericht eine Beteiligung an den Kosten des Prozesses verlangen, diese sind dann in monatlichen Raten an die Gerichtskasse zu zahlen.
  • Die Prozesskostenhilfe übernimmt nur die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtsgebühren. Wird der Fall verloren, kommen die Anwaltskosten der Gegenseite auf Sie zu (Ausnahme: arbeitsgerichtliches Verfahren 1. Instanz)

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