Philosophie

Wir verstehen uns als Ihr Interessenvertreter auf juristischem Gebiet. Wir übernehmen Ihre Vertretung an allen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten sowie an allen Fachgerichten der Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland

Tätigkeitsschwerpunkte

Wir beraten und vertreten gerichtlich und außergerichtlich Einzelpersonen, Unternehmen und Gemeinden umfassend und unter Vernetzung unserer Kompetenzen auf den Gebieten des Zivilrechts, Öffentlichen Rechts und Strafrechts.

Kanzlei

Einerseits beraten wir Sie als Allgemeinanwalt, als Ihr Hausanwalt. Wir werden, gemeinsam mit Ihnen, eine alle – auch wirtschaftliche – Gesichtspunkte berücksichtigende Lösung für Ihr(e) Rechtsproblem(e) finden.

Wir bieten aber auch Schwerpunktwissen und vereinen in der Kanzlei langjährige Berufserfahrung in den Bereichen Vertrags- und Grundstücksrecht, Baurecht, Bankrecht, Familien- und Erbrecht. Frau Rechtsanwältin Queck ist Fachanwältin für Sozialrecht und befindet sich in Qualifizierung zur Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Hohe qualitative Anforderungen an uns selbst, permanente Weiterbildung für eine fachkundige Beratung und engagierte Interessenvertretung sowie Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bilden die Basis unserer Arbeit.

justiz

Unser Team

Gerlinde Fritsche

Rechtsanwältin

Cornelia Queck

Rechtsanwältin

Uta Hacker

Rechtsanwaltsfachangestellte

aktuelle News

Nach BAG-Urteil vom 03.12.2019, Az.: 9 AZR 44/19, sind in vorformulierten Arbeitsverträgen enthaltene Ausschlussklauseln zur gerichtlichen Geltendmachung (2. Stufe) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S.1, 2 BGB insgesamt unwirksam und deren geltungserhaltende Reduktion ausgeschlossen, wenn sie auch für den Fall gelten, dass der Anspruchsgegner die Erfüllung des Anspruchs zugesagt oder […]

Lesen Sie mehr

Bislang war es nach BAG-Rechtsprechung selbstverständlich, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsantrag einreichen muss, damit der Urlaub zum Jahresende nicht verfällt. Das BAG entschied nun mit Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15, in europarechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG, dass den Arbeitgeber die Pflicht trifft, initiativ zu werden, damit der Arbeitnehmer […]

Lesen Sie mehr
Call Now Button