Nach BAG-Urteil vom 03.12.2019, Az.: 9 AZR 44/19, sind in vorformulierten Arbeitsverträgen enthaltene Ausschlussklauseln zur gerichtlichen Geltendmachung (2. Stufe) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S.1, 2 BGB insgesamt unwirksam und deren geltungserhaltende Reduktion ausgeschlossen, wenn sie auch für den Fall gelten, dass der Anspruchsgegner die Erfüllung des Anspruchs zugesagt oder den Anspruch anerkannt oder streitlos gestellt hat. Dabei ist unerheblich, ob eine solche Zusage/Anerkennung im konkreten Fall erfolgt ist, denn die Vorschriften der 305ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im Einzelfall. Eine solche zu weite Formulierung dürfte auf sämtliche bisher vorformulierten Ausschlussfristen/Verfallfristen zur gerichtlichen Geltendmachung zutreffen, die mithin ohne Anpassung durchweg unwirksam sind.