Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (seit 01.01.2017 8,84 € brutto/Zeitstunde) erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung mindestens diesen Zeitstundensatz ergibt und diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleibt. Es gilt ein umfassender Entgeltbegriff, so dass von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung für den Mindestlohn fehlt, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, BAG Urteil vom 06.09.2017, Az.: 5 AZR 317/16 und 5 AZR 318/16. Den Mindestlohn erfüllen mithin Leistungszulagen und übergesetzliche Zuschläge, wie Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit (BAG, Urt. v. 24.05.2017 – 5 AZR 431/16 – DB 2017, 2492), Mehrarbeits- und Erschwerniszuschläge (BAG, Urt. v. 25.05.2016 – 5 AZR 135/16 – BB 2016, 2621) und Wechselschichtzulagen (BAG, Urt. v. 21.12.2016 – 5 AZR 374/16 – BB 2017, 569). Nicht anrechnungsfähig sind hingegen etwa gesetzliche Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG sowie Arbeitgeberbeiträge zu vermögenswirksamen Leistungen. Bisher nicht vollständig geklärt ist die Anrechenbarkeit von Provisionen, Jahressonderzahlungen und eines zusätzlichen Urlaubsgeldes. Diese sollen jedenfalls dann mindestlohnwirksam sein, wenn sie monatlich ausgezahlt werden (BAG, Urt. v. 25.05.2016 – 5 AZR 135/16 – BB 2016, 2621). Keine Entscheidung ist bisher dazu ergangen, ob dies auch gilt, wenn Zahlungen nur einmal im Jahr, also meist erst nach Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Fälligkeit erfolgen (§ 2 Abs. 1 MiLoG). Für eine Anrechenbarkeit spricht, dass das BAG davon ausgeht, dass auch verspätete Zahlungen grundsätzlich Erfüllungswirkung haben können. Dies belege § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, wonach der Arbeitgeber ordnungswidrig handelt, wenn er den Mindestlohn „nicht oder nicht rechtzeitig“ zahlt. Eine endgültige Entscheidung des BAG zu dieser Rechtsfrage bleibt aber noch abzuwarten.

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