Der Urlaub verfällt ohne Übertragung bei Arbeitnehmern am Ende des Kalenderjahres. Nach EuGH-Entscheidung vom 29.11.2017, Az.: C 214/16, gilt dies nicht bei Scheinselbständigen, wenn deren Arbeitnehmereigenschaft erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gerichtlich festgestellt wurde. Sämtliche Urlaubsansprüche sammeln sich an und verfallen nicht; Urlaubsabgeltung können Scheinselbständige somit rückwirkend zeitlich unbegrenzt beanspruchen. Der Scheinselbständige muss auch nicht seinen Urlaub zuvor nehmen. Für ihn ist unsicher, ob er wirklich bezahlten Urlaub erhält, bis seine Arbeitnehmereigenschaft feststeht. Diese Unsicherheit ist nicht mit den Grundsätzen des Urlaubs, der Erholung und Entspannung vereinbar und verstößt daher gegen Unionsrecht.