Dieses schafft nunmehr auch für das Maler- u. Lackiererhandwerk, das Dachdeckerhandwerk, das Gerüstbauerhandwerk, das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk sowie für viele andere Berufs- und Tarifbereiche unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen rückwirkend Rechtsgrundlagen für die Anwendung der entsprechenden Tarifverträge. Ob das Gesetz verfassungsgemäß ist, muss vom Bundesverfassungsgericht ggfls. geprüft werden, zumal es auch die Arbeitgeber belastende Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes beinhaltet.

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