Mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 21.09.2016 hat das BAG die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) des Verfahrenstarifvertrages für das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (VTV) von 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärt, weil sich damit weder das zuständige Ministerium befasst hat, noch die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote erreicht war. Diese Feststellung der Unwirksamkeit wirkt gem. § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann und hat deshalb zur Folge, dass in den Jahren 2008, 2010, 2011 und 2014 nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Verfahren zu den Jahren 2012 und 2013 sind ebenfalls beim BAG anhängig, wobei gegen deren Wirksamkeit identische rechtliche Bedenken bestehen. Auch gegen die aktuelle AVE 2015 wurde ein Feststellungsverfahren eingeleitet, über das ab November 2016 ebenfalls das BAG entscheiden muss. Insoweit bestehen weitere Bedenken, insbesondere müssten die Tarifvertragsparteien bei ihren Verhandlungen und das BMAS bei seinen Prüfungen sorgfältiger vorgehen und die Belange der Außenseiter stärker werden berücksichtigen, was insbesondere bei der Einbindung von Solounternehmern (Einzelunternehmer ohne Arbeitnehmer oder Auszubildende) ab 04/15 mit einem jährlichen Mindestbeitrag von 900,00 € ohne jede Härtefallklausel verabsäumt worden sein könnte.

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